Kurztitel

Archiv-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Text

Aussonderung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Akten und Aktenteile, die nicht gemäß Paragraph 173, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des Paragraph 174, Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.
  2. Absatz 2,Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß Paragraph 173, Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß Paragraph 3, anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.