Absatz eins,Akten und Aktenteile, die nicht gemäß Paragraph 173, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des Paragraph 174, Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.