Bundesrecht konsolidiert

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PRIKRAF-Verordnung § 5

Kurztitel

PRIKRAF-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Aufgaben der Fondskommission

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
    6. Ziffer 6
      die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleister/innen;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung einer Geschäftsordnung;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 6, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
    9. Ziffer 9
      die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die Fondskrankenanstalten;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
    11. Ziffer 11
      die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Pflichten gemäß Paragraph 7, hat die Fondskommission dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über Tätigkeit und Gebarung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 7, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
  4. Absatz 4,Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR40029150

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