(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 7 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 7, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.