Absatz eins,Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsdie Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
- Ziffer 2die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
- Ziffer 3die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
- Ziffer 4die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
- Ziffer 5die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
- Ziffer 6die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleister/innen;
- Ziffer 7die Erlassung einer Geschäftsordnung;
- Ziffer 8die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 6, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
- Ziffer 9die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die Fondskrankenanstalten;
- Ziffer 10die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
- Ziffer 11die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.