Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.05.2013
Außerkrafttretensdatum
02.07.2020
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
(2)Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
der Einführung neuer Lehrgänge;
Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.
(4)Absatz 4,Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
Schlagworte
Bildungseinrichtung
Im RIS seit
10.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20001170
Dokumentnummer
NOR40150364