Kurztitel

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.05.2013

Außerkrafttretensdatum

02.07.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
  2. Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
    1. Ziffer eins
      der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
    2. Ziffer 2
      der Einführung neuer Lehrgänge;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
    4. Ziffer 4
      der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
    1. Ziffer eins
      bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
    2. Ziffer 2
      bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.
  4. Absatz 4,Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
    1. Ziffer eins
      bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
    2. Ziffer 2
      in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.

Schlagworte

Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40150364