Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden und die Verordnung mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden gesetzwidrig waren Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden und die Verordnung mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2001

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

  1. Ziffer eins
    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, römisch fünf 45, 46/99-19, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass
    1. Litera a
      die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und
    2. Litera b
      die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,
gesetzwidrig waren.
  1. Ziffer 2
    Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

20001160

Dokumentnummer

NOR40016299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/63/A1/NOR40016299

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