Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3, (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die einen Pensionsbezug oder einen Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

Gesetzesnummer

20001157

Dokumentnummer

NOR40016255

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/55/P3/NOR40016255

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