Kurztitel

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Text

Paragraph 3, (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die einen Pensionsbezug oder einen Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.