Bundesrecht konsolidiert

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Saatgut-Gentechnik-Verordnung § 3

Kurztitel

Saatgut-Gentechnik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 478/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten. Bei Pflanzgut von Kartoffeln dürfen solche Verunreinigungen auch bei der Nachkontrolle nicht vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz festgelegt.

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001731

Dokumentnummer

NOR40127469

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