Bundesrecht konsolidiert

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Saatgut-Gentechnik-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgut-Gentechnik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 478/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch

veränderter Sorten mit GVO

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011

Gesetzesnummer

20001731

Dokumentnummer

NOR40027256

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