Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgut-Gentechnik-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
28.02.2011
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch
veränderter Sorten mit GVO
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz festgelegt.Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011
Gesetzesnummer
20001731
Dokumentnummer
NOR40027256