Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
58/02 Energierecht
Beachte
Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2,
BGBl. I Nr. 121/2000).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, beginnend mit 1. Oktober 2001, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Übertragungsnetzbetreibern, die auch Regelzonenführer sind,
für das Geschäftsjahr 2001 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 92,5 Millionen Schilling (6,72 Millionen Euro) und
für das Geschäftsjahr 2002 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 8,86 Millionen Euro (121,9 Millionen Schilling)
einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Gesetzesnummer
20001684
Dokumentnummer
NOR40036031