Bundesrecht konsolidiert

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Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH § 1

Kurztitel

Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).

Text

Paragraph eins,

Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, beginnend mit 1. Oktober 2001, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Übertragungsnetzbetreibern, die auch Regelzonenführer sind,

  1. Ziffer eins
    für das Geschäftsjahr 2001 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 92,5 Millionen Schilling (6,72 Millionen Euro) und
  2. Ziffer 2
    für das Geschäftsjahr 2002 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 8,86 Millionen Euro (121,9 Millionen Schilling)
einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

20001684

Dokumentnummer

NOR40036031

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