Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

08.02.2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5

Text

Paragraph 3, (1) Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph eins, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in Paragraph eins, genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (Paragraph 109 a, Absatz 5, EStG 1988).

Gesetzesnummer

20001654

Dokumentnummer

NOR40025335

Navigation im Suchergebnis