Kurztitel

Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

08.02.2006

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5

Text

Paragraph 3, (1) Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph eins, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in Paragraph eins, genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (Paragraph 109 a, Absatz 5, EStG 1988).