Kurztitel
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
Text
§ 3. (1) Die Mitteilung gemäß § 1 hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 9/1997, sinngemäß.Paragraph 3, (1) Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß § 1 im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph eins, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in Paragraph eins, genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (Paragraph 109 a, Absatz 5, EStG 1988).