Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4b
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
30.12.2022
Abkürzung
EuroStUV 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads
§ 4b.Paragraph 4 b,
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.
Im RIS seit
04.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR40219022