Sachbezugswerteverordnung
BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2019
V
§ 4b
01.11.2019
30.12.2022
EuroStUV 2001
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.
02.01.2023
20001641
NOR40219022