Sachbezugswerteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 4 b
01.11.2019
30.12.2022
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.
11.09.2026
20001641
NOR40219022