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Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln § 3

Kurztitel

Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden
    1. Ziffer eins
      in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und
    2. Ziffer 2
      in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn
      1. Litera a
        mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,
      2. Litera b
        sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und
      3. Litera c
        über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen:
        • Strichaufzählung
          Name des Beförderers,
        • Strichaufzählung
          amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit,
        • Strichaufzählung
          Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
        • Strichaufzählung
          abschätzbarer Zeitraum des Befahrens.
  2. Absatz 2,Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,
    1. Ziffer eins
      deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Absatz eins, angeführt, oder
    2. Ziffer 2
      die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen,
    darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

20001634

Dokumentnummer

NOR40024900

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