Absatz eins,Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden
- Ziffer einsin Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und
- Ziffer 2in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn
- Litera amit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,
- Litera bsie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und
- Litera cüber sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen:
- StrichaufzählungName des Beförderers,
- Strichaufzählungamtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit,
- StrichaufzählungAngaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
- Strichaufzählungabschätzbarer Zeitraum des Befahrens.