Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten § 1

Kurztitel

Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in Paragraph 2, genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20001632

Dokumentnummer

NOR40024892

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