(1)Absatz eins,An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in Paragraph 2, genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.