Kurztitel

Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Beachte

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001 aus 2002, anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in Paragraph 2, genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.