Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 6

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2001,, tritt außer Kraft.
  3. Absatz 3,

    Paragraph eins, Ziffer 11 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn

    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2018, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Ziffer 9, ist auch anwendbar, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.
  6. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2021,, sind anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2021,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
  7. Absatz 7,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2026, ist anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2027,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.

Im RIS seit

11.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40280683

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/382/P6/NOR40280683

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