Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 5

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
ab 1.1.2021 (vgl. § 6 Abs. 6)

Text

Paragraph 5,

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40239280

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