Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
ab 1.1.2021 (vgl. § 6 Abs. 6)
Text
§ 5.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Im RIS seit
01.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40239280