Bundesrecht konsolidiert

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Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung § 2

Kurztitel

Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilFlUV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zweck der Untersuchung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
  2. Absatz 2,Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024458

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