Absatz eins,Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2001,
römisch fünf
Paragraph 2
01.11.2001
MilFlUV
92 Luft- und Weltraumfahrt
03.05.2018
20001609
NOR40024458