(3)Absatz 3,Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Absatz 2, betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.