Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im Ausmaß von 80 vH.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20001494
Dokumentnummer
NOR40021786