Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im folgenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Für Bildungsberater an höheren Schulen
      1. Litera a
        bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
        50 vH,
      2. Litera b
        bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
        100 vH,
      3. Litera c
        bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
        200 vH,
      4. Litera d
        bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
        300 vH,
      5. Litera e
        bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
        400 vH,
      6. Litera f
        bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
        500 vH,
      7. Litera g
        bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000
        600 vH;
    2. Ziffer 2
      für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
      1. Litera a
        bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
        50 vH,
        sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
      2. Litera b
        bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
        100 vH,
      3. Litera c
        bei einer Schülerzahl von mehr als 575
        200 vH.
  2. Absatz 2,Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Die Vergütung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis g und Ziffer 2, Litera c, kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40021785

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