(1)Absatz eins,Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im folgenden Ausmaß:
Für Bildungsberater an höheren Schulen
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
50 vH,
bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
100 vH,
bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
200 vH,
bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
300 vH,
bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
400 vH,
bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
500 vH,
bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000
600 vH;
für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
100 vH,
bei einer Schülerzahl von mehr als 575
200 vH.