Absatz eins,Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im folgenden Ausmaß:
- Ziffer einsFür Bildungsberater an höheren Schulen
- Litera abei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 10050 vH,
- Litera bbei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475100 vH,
- Litera cbei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000200 vH,
- Litera dbei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600300 vH,
- Litera ebei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300400 vH,
- Litera fbei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000500 vH,
- Litera gbei einer Schülerzahl von mehr als 3 000600 vH;
- Ziffer 2für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
- Litera abei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 11050 vH,sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
- Litera bbei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575100 vH,
- Litera cbei einer Schülerzahl von mehr als 575200 vH.