Bundesrecht konsolidiert

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Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung § 2

Kurztitel

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in Paragraph eins, genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
  2. Absatz 2,Für in Paragraph eins, Ziffer eins, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      Teile eines Ereignisses gemäß Paragraph eins, oder mehrere der in Paragraph eins, genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
    2. Ziffer 2
      bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20001484

Dokumentnummer

NOR40021633

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