Kurztitel

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in Paragraph eins, genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
  2. Absatz 2,Für in Paragraph eins, Ziffer eins, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      Teile eines Ereignisses gemäß Paragraph eins, oder mehrere der in Paragraph eins, genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
    2. Ziffer 2
      bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.