Bundesrecht konsolidiert

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Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung § 1

Kurztitel

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph eins,

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

  1. Ziffer eins
    Olympische Sommer- oder Winterspiele;
  2. Ziffer 2
    Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
  3. Ziffer 3
    Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
  4. Ziffer 4
    Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
  5. Ziffer 5
    Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
  6. Ziffer 6
    Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
  7. Ziffer 7
    Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
  8. Ziffer 8
    Wiener Opernball.

Schlagworte

Sommerspiele

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20001484

Dokumentnummer

NOR40021632

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