Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.10.2001
Text
§ 1.Paragraph eins,
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
1.Ziffer eins
Olympische Sommer- oder Winterspiele;
2.Ziffer 2
Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
3.Ziffer 3
Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
4.Ziffer 4
Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);