Kurztitel

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Text

Paragraph eins,

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

  1. Ziffer eins
    Olympische Sommer- oder Winterspiele;
  2. Ziffer 2
    Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
  3. Ziffer 3
    Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
  4. Ziffer 4
    Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
  5. Ziffer 5
    Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
  6. Ziffer 6
    Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
  7. Ziffer 7
    Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
  8. Ziffer 8
    Wiener Opernball.