Bundesrecht konsolidiert

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Trinkwasserverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.06.2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2024

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
    1. Ziffer eins
      Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
    2. Ziffer 2
      den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
  2. Absatz 2,Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40087766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/304/P3/NOR40087766

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