Bundesrecht konsolidiert

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Trinkwasserverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.07.2006

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 3, (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

  1. Ziffer eins
    Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
  2. Ziffer 2
    den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
  1. Absatz 2,Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40079603

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