(1)Absatz eins,Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß Paragraph 2, Absatz 3 c, AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;
Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;
Bezeichnung des Kompostes gemäß § 12 undBezeichnung des Kompostes gemäß Paragraph 12, und
eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG eingehalten wird.eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, AWG eingehalten wird.
Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten zu melden.