Absatz eins,Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß Paragraph 2, Absatz 3 c, AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
- Ziffer einsName, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;
- Ziffer 2Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;
- Ziffer 3Bezeichnung des Kompostes gemäß Paragraph 12, und
- Ziffer 4eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, AWG eingehalten wird.
Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten zu melden.