Bundesrecht konsolidiert

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg Art. 1

Kurztitel

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 1997, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20001472

Dokumentnummer

NOR40021228

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/288/A1/NOR40021228

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