Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2001,
römisch fünf
Artikel eins
11.08.2001
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 1997, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
26.02.2026
20001472
NOR40021228