Bundesrecht konsolidiert

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Erfolgskontrollen-Verordnung § 2

Kurztitel

Erfolgskontrollen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 28/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.
  2. Absatz 2,Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.
  3. Absatz 3,Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Analyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,
    2. Ziffer 2
      Darstellung der Ergebnisse gemäß Paragraph 3, unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

20001117

Dokumentnummer

NOR40015364

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/28/P2/NOR40015364

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