BGBl. II Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Text
Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.
(2)Absatz 2,Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.
(3)Absatz 3,Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.
(4)Absatz 4,Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:
1.Ziffer eins
Analyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,
2.Ziffer 2
Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.Darstellung der Ergebnisse gemäß Paragraph 3, unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.