(1)Absatz eins,Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.Als MAK-Werte im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASchG werden die in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.