Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt
Grenzwerte

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als MAK-Werte im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASchG werden die in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
  2. Absatz 2,MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40090994