(5)Absatz 5,Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften bescheinigt.