Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.