Bundesrecht konsolidiert

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Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen § 5

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Geräte und Maschinen, für die gemäß Paragraph 10, Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6,
    2. Ziffer 2
      der Einzelprüfung gemäß Anhang 7,
    3. Ziffer 3
      der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8.
  2. Absatz 2,Geräte und Maschinen im Sinne des Paragraph 11,, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in Paragraph 11, genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.
  4. Absatz 4,Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des Paragraph 8, sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40019981

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