Absatz eins,Geräte und Maschinen, für die gemäß Paragraph 10, Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen:
- Ziffer einsder internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang 6,
- Ziffer 2der Einzelprüfung gemäß Anhang 7,
- Ziffer 3der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8.