Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verlässlichkeitserklärung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:
Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,
Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,
Geschlecht und Familienstand,
finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen sowie zu ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten,
Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,
besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.
Schlagworte
Amtsbezeichnung, Geburtsdatum, Nachrichtendienst, Inland
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Gesetzesnummer
20001321
Dokumentnummer
NOR40018229