Absatz eins,Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.
Verlässlichkeitserklärung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2001,
Paragraph 2
01.07.2001