Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
09.05.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des § 5 Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen. Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (Paragraph 2,) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph 5, Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
20001310
Dokumentnummer
NOR40018184