Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2001,
Paragraph 3
09.05.2001
Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (Paragraph 2,) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph 5, Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen.