Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe § 2

Kurztitel

Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 2,

Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem Paragraph eins, Absatz 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20001310

Dokumentnummer

NOR40018183

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